Leitsatz für vegane und vegetarische Produkte

Frankfurt am Main, 28. August 2018. Die vom Deutschen Fleischer-Verband und vom Deutschen Bauernverband eingeleitete Initiative, die Verkehrsauffassung für vegane und vegetarische Fleischersatzprodukte in einem Leitsatz festzuschreiben, hat zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt. Am 21. August 2018 wurde nach einer Reihe von Sitzungen, einer Anhörungsrunde und zwei Abstimmungen im Plenum der Deutsche Lebensmittelbuchkommission der Leitsatz für „vegetarische und vegane Lebensmittel“ einstimmig angenommen.

  • Ziel der Initiative von DFV und DBV war, Klarheit bei der für Hersteller und Verbraucher zum Teil verwirrende Begriffsvielfalt und -beliebigkeit bei veganen und vegetarischen Fleischersatzprodukten zu schaffen. Auch sollten ansonsten traditionellen Fleischerzeugnissen vorbehaltene Bezeichnungen nicht oder nur unter engen Voraussetzungen für Ersatzprodukte verwendet werden können.

    Dieses Ziel wurde nun erreicht. Ergebnis der Beratungen, an denen auch DFV-Vizepräsident Konrad Ammon jr. beteiligt war, ist ein nach Auffassung des DFV guter Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der Lebensmittelwirtschaft. Besonders erfreulich aus Sicht des Deutschen Fleischer-Verbandes ist, dass die Interessen des Fleischerhandwerks in den wesentlichen Punkten durchgesetzt werden konnten.

    So dürfen beispielsweise Bezeichnungen für spezifische Wurstwaren wie Schinkenwurst, Bierschinken oder ähnliches nicht für Fleischersatzprodukte verwendet werden. Allenfalls können die Produkte in der „… Art einer …“ oder „… mit …-geschmack“ bezeichnet werden. Auch dies nur dann, wenn diese dem Produktcharakter der imitierten Wurstware sensorisch, also in Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz und Mundgefühl hinreichend ähnlich sind.

    Ebenso dürfen Anlehnungen an Bezeichnungen wie Schnitzel, Gulasch, Geschnetzeltes oder Frikadellen oder an Kategorien von Wurstwaren wie Brat- oder Streichwurst nur dann erfolgen, wenn die Ersatzprodukte in den sensorischen Eigenschaften eine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen.

    Bei der Produktbezeichnung muss nunmehr stets „vegetarisch“ oder „vegan“ sowie die ersetzende Zutat, zum Beispiel „… mit Erbsenprotein“ angegeben werden. Die Verwendung von Bezeichnungen spezifischer Fleischteilstücke wie zum Beispiel „Rinderfilet“ ist faktisch nicht mehr möglich.

    Bis zur Veröffentlichung der angenommenen Leitsätze bedarf es noch der rechtlichen und fachlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

     

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